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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Übertragung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft nach § 1a KStG unter Vorbehaltsnießbrauch

    Werden Anteile an einer optierenden Gesellschaft i. S. v. § 1a KStG unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, stellt sich die Frage, ob hier eine einkommensteuerpflichtige Veräußerung nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen kann.

     

    Diese Frage wurde auf Bund-Länder-Ebene steuerzahlerfreundlich beantwortet.

     

    Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen, stellt die Einräumung eines Nießbrauchrechts keine Gegenleistung dar. Mit anderen Worten: Es handelt sich hier nicht um eine Veräußerung i. S. v. § 17 EStG (s. dazu auch BFH 18.11.14, IX R 49/13; H 17 Abs. 4 „Vorbehaltsnießbrauch“ EStH).

     

    Die steuerliche Unsicherheit bei Übertragung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft i. S. v. § 1a KStG unter Vorbehaltsnießbrauch resultiert aus der Rechtsprechung zu Personengesellschaften, nach der bei bestimmten Fallkonstellationen die Einräumung eines Nießbrauchrechts sehr wohl ein Entgelt darstellen kann (s. dazu BFH 6.5.10, IV R 52/08).

     

    Die Antwort auf diese Frage auf Bund-Länder-Ebene: Ein zu übertragender Teilanteil an einer KG mit seinen Anteilen an Festkapitalkonten und spezifischen Rücklagenkonten gilt aufgrund der Inanspruchnahme der Option nach § 1a KStG für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen insgesamt an Anteil i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG. Eine unentgeltliche Übertragung dieses Teilanteils unter Vorbehaltsnießbrauch stellt keine Veräußerung i. S. v. § 17 EStG dar.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 826 | ID 50980206

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