· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Übertragung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft nach § 1a KStG unter Vorbehaltsnießbrauch
Diese Frage wurde auf Bund-Länder-Ebene steuerzahlerfreundlich beantwortet.
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen, stellt die Einräumung eines Nießbrauchrechts keine Gegenleistung dar. Mit anderen Worten: Es handelt sich hier nicht um eine Veräußerung i. S. v. § 17 EStG (s. dazu auch BFH 18.11.14, IX R 49/13; H 17 Abs. 4 „Vorbehaltsnießbrauch“ EStH).
Die steuerliche Unsicherheit bei Übertragung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft i. S. v. § 1a KStG unter Vorbehaltsnießbrauch resultiert aus der Rechtsprechung zu Personengesellschaften, nach der bei bestimmten Fallkonstellationen die Einräumung eines Nießbrauchrechts sehr wohl ein Entgelt darstellen kann (s. dazu BFH 6.5.10, IV R 52/08).
Die Antwort auf diese Frage auf Bund-Länder-Ebene: Ein zu übertragender Teilanteil an einer KG mit seinen Anteilen an Festkapitalkonten und spezifischen Rücklagenkonten gilt aufgrund der Inanspruchnahme der Option nach § 1a KStG für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen insgesamt an Anteil i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 und 3 EStG. Eine unentgeltliche Übertragung dieses Teilanteils unter Vorbehaltsnießbrauch stellt keine Veräußerung i. S. v. § 17 EStG dar.