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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens im Falle einer Umwandlung

    | Beim Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahren war die Frage zu beantworten, wie das Entlastungspotenzial, das in den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals ruhte, realisiert werden konnte. Um den Staatshaushalt bei einer sofortigen Auszahlung nicht zu gefährden, hatte sich der Gesetzgeber für eine gestreckte Auszahlung entschieden. |

     

    Mit Wirkung ab 2007 wurde das System zur Realisierung des Körperschaftsteuer (KSt)-Guthabens umgestellt und in § 37 Abs. 4 bis 7 KStG auf ein ausschüttungsunabhängiges System umgestellt. Danach wurde das KSt-Guthaben letztmalig auf den 31.12.06 ermittelt und wird ‒ beginnend ab 2008 ‒ in zehn unverzinslichen Jahresraten an die Körperschaften ausgezahlt (§ 37 Abs. 5 KStG).

     

    Erträge und Gewinnminderungen der Körperschaft, die sich aus der Anwendung von § 37 Abs. 5 KStG ergeben, gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des EStG. Die Auszahlung ist aus den Einnahmen an Körperschaftsteuer zu leisten (§ 37 Abs. 7 KStG). Fraglich ist, ob § 37 Abs. 7 KStG auf eine Personengesellschaft anzuwenden ist, wenn diese im Wege eines Formwechsels gemäß § 4 Abs. 2 des UmwStG 2006 als übernehmende Personengesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt.

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