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  • · Fachbeitrag · § 8 KStG

    Verlustrücktrag trotzschädlichem Beteiligungserwerb

    Nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor anderen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Gemäß § 10d Abs. 1 S. 5 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise von der Anwendung des § 10d Abs. 1 S. 1 EStG abzusehen. Dem Verlustrücktrag zugänglich sind dabei sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen negativen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, also im Rahmen des Verlustausgleichs im Entstehungsjahr, ausgeglichen wurden. Ausgenommen sind allerdings solche negativen Einkünfte, die nach der im Jahr ihrer Entstehung geltenden Rechtslage einem den Verlustrücktrag ausschließenden Verlustabzugsverbot unterliegen. Bei § 8c KStG wird in der Praxis oft reflexhaft angenommen, dass sämtliche Verluste in Gänze untergehen. Der BFH zieht hier eine klare Linie: Der Verlustuntergang betrifft die Übertragung in Zeiträume nach dem schädlichen Erwerb – nicht zwingend auf ein bereits zuvor erwirtschaftetes Ausgleichsvolumen.

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH erwarb am 17.10.2018 Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, die eigene Anteile hielt. Dadurch wurde sie Alleingesellschafterin. Kurz darauf verschmolz die Zielgesellschaft rückwirkend zum Verschmelzungsstichtag 30.9.2018 auf die Erwerberin. Im Rumpfwirtschaftsjahr 2018 (Ende 30.9.18) erzielte die übertragende Gesellschaft einen Verlust von 14.058 EUR.

     

    Das FA behandelte diesen Verlust als nach § 8c KStG nicht berücksichtigungsfähig und lehnte einen Verlustrücktrag in das Vorjahr 2017 ab, obwohl kein Antrag auf Abstandnahme vom Verlustrücktrag gestellt worden war.

     

    Entscheidung

    Der BFH versteht § 10d Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG als zwingenden, von Amts wegen vorzunehmenden Verlustrücktrag, wenn kein „Abwahl-Antrag“ nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG gestellt wird. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG erfasse zwar „nicht genutzte Verluste“, bewirke aber im Kern, dass Verluste, die vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden seien, nicht in Zeiträume nach dem schädlichen Erwerb übertragen werden dürften. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr betreffe demgegenüber gerade einen Zeitraum vor dem schädlichen Erwerb. Da der Rücktrag keine Verlustnutzung „nach“ dem Beteiligungswechsel auslöse, habe § 8c KStG dem Rücktrag nicht entgegengestanden. Der Verlust sei deshalb mit dem im Vorjahr vorhandenen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen.

     

    Relevanz für die Praxis

    § 8c KStG betrifft den Untergang bzw. die Nichtnutzbarkeit von „nicht genutzten Verlusten“ (insb. Verlustvorträgen; je nach Konstellation auch nicht genutzte Zinsvorträge/EBITDA-Vorträge). Das Urteil betrifft die Frage, ob § 8c den Verlustrücktrag sperrt, obwohl der Rücktrag in einen Zeitraum vor dem schädlichen Beteiligungserwerb wirkt. Der BFH verneint diese Sperrwirkung für den Rücktrag in das Vorjahr. Die im Beitrag genannte Höchstgrenze von 1 Mio. EUR entspricht dem „Grundmodell“ des § 10d Abs. 1 EStG. In einzelnen Veranlagungszeiträumen gab/gibt es abweichende (zeitweise erhöhte) Grenzen. Für die Argumentation zum § 8c-Konflikt ist die konkrete Grenze meist nicht entscheidend, sollte im Mandat aber nach Gesetzesfassung geprüft werden.

     

    Der BFH-Gedanke lässt sich wie folgt zusammenfassen: § 8c verhindert die Verlustnutzung „nach“ dem schädlichen Erwerb, nicht aber die Nutzung durch Rücktrag in einen davorliegenden Zeitraum. Der Rücktrag wirkt (systematisch) wie eine nachträgliche Änderung des Vorjahres und ist daher keine Verlustnutzung „in der Zeit nach dem Erwerb“.

     

    Für die Beratungspraxis bedeutet das: Bei unterjährigen Beteiligungswechseln und Rumpfwirtschaftsjahren ist eine klare zeitliche Zuordnung des Verlustentstehungszeitraums erforderlich – insbesondere, wenn der Verlust vor dem schädlichen Erwerbszeitpunkt entstanden ist. Wichtig ist außerdem der Blick auf § 10d Abs. 1 S. 5 EStG: Im Streitfall wurde von der Antragsmöglichkeit nach § 10d Abs. 1 S. 5 EStG kein Gebrauch gemacht. Damit verblieb es grundsätzlich bei dem verpflichtenden Regelabzug nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG in Gestalt des von Amts wegen vorzunehmenden Verlustrücktrags (im höchstmöglichen Umfang). Dem Verlustrücktrag zugänglich sind dabei sämtliche steuerbaren und steuerpflichtigen negativen Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, also im Rahmen des Verlustausgleichs im Entstehungsjahr, ausgeglichen wurden. Wird auf den Rücktrag nicht verzichtet, ist er mithin grundsätzlich vorzunehmen. Dies kann strategisch gewollt oder ungewollt sein (z. B. bei erwarteten künftigen Gewinnen oder Mindestbesteuerung). Schließlich zeigt das Urteil, dass die Verwaltungsauffassung, § 8c KStG sperre auch den Rücktrag, unzutreffend ist. In vergleichbaren Fällen sollte die Argumentationslinie des BFH frühzeitig in Einspruch/Klage verankert werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50701026