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  • · Fachbeitrag · § 8 KStG

    Verpachtung eines Freibads schließt Verlustverrechnung aus

    | Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 9.11.2016 sind Verpachtungstätigkeiten nicht begünstigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Bädergesellschaft, deren Anteile sämtlich von der Stadt A gehalten werden, betrieb ursprünglich die Bäder in A und das Freibad in B. Dieses war aufgrund niedriger Besucherzahlen von der Schließung bedroht. Im Dezember 2005 wurde der Trägerverein Freibad B e. V. gegründet. Die Bädergesellschaft verpachtete gegen Zusage der Verlustübernahme an diesen den Betrieb. Der schriftliche Pachtvertrag sah u. a. die Zahlung einer Pacht vor, die sich nach der Höhe der Abschreibungen bei der Bädergesellschaft bemessen sollte.

     

    Entscheidung

    Auch der dauerdefizitäre Betrieb eines Freibads ist gem. § 8 Abs. 7 KStG steuerlich begünstigt, also zur Verrechnung von Verlusten berechtigt. Die Bädergesellschaft gehörte im Streitfall aufgrund der Beherrschung durch die Stadt A auch grundsätzlich zum Kreis der Begünstigten. Anders sei dies, wenn eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst betreibe, sondern es an einen Trägerverein verpachte. Insoweit lägen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Den gesetzlichen Regelungen sei nämlich die klare Aussage zu entnehmen, dass die Begünstigung nur dann gewährt werde, wenn die Gemeinde entweder mit einem eigenen Betrieb gewerblicher Art (BgA) die dauerdefizitäre Tätigkeit selbst ausübe oder eine kommunale Eigengesellschaft (Kapitalgesellschaft, deren Anteile sich in der Hand einer Kommune befinden) das Freibad selbst betreibe.

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