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  • · Fachbeitrag · § 8 KStG

    Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw

    Der BFH stellt klar, dass die eingeschränkte lohnsteuerrechtliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis nicht auf Gesellschafter-Geschäftsführerfälle übertragen werden kann. Im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung bleibt es vielmehr bei einer strengeren Linie. Für Kapitalgesellschaften mit beherrschenden oder alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführern verschärft sich damit erneut der Dokumentationsdruck.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der L war. Seine Schwester R war ebenfalls bei der Klägerin angestellt. Die GmbH verfügte in den Streitjahren 2015 bis 2017 über einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie über einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Es gab keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge zwischen L und der Klägerin. Der Porsche Cayman S wurde von R genutzt, ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung. Das FA ging von einer Privatnutzung aller vier Fahrzeuge durch L und R aus und setzte eine vGA an. Dabei setzte es den außerbilanziell hinzuzurechnenden Betrag mit 25 % der Nettoaufwendungen (20 % privater Nutzungsanteil zuzüglich Gewinnaufschlag 5 %) an. Das FG folgte dieser Würdigung.

     

    Entscheidung

    Der BFH bestätigte das Ergebnis. Die Rechtsprechung des VI. Senats, wonach im Arbeitnehmerverhältnis zunächst feststehen müsse, dass überhaupt eine Privatnutzungsüberlassung vorliegt, sei auf den beherrschenden oder alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer nicht übertragbar. Im Bereich der vGA knüpfe die Vorteilszuwendung an die tatsächliche private Nutzung an. Für diese tatsächliche Nutzung streite der Beweis des ersten Anscheins. Der fehlende Interessengegensatz zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer rechtfertige keine Entschärfung.

     

    Die durch die Besonderheiten des Ansatzes eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils veranlasste Rechtsprechung des VI. Senats des BFH, wonach der Anscheinsbeweis lediglich dafür maßgebend ist, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht (vgl. BFH 21.4.10, VI R 46/08, BStBl II 2010 S. 848), ist auf den Fall einer unbefugten Privatnutzung eines dem Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen betrieblichen Fahrzeugs nicht zu übertragen (vgl. u. a. BFH 16.1.25, III R 34/22, BStBl II 2025 S. 386).

     

    Erläuterungen

    Für die Praxis folgt daraus wenig Spielraum. In Gesellschafter-Geschäftsführerfällen genügt ein behauptetes Privatnutzungsverbot regelmäßig nicht, wenn es an wirksamen Kontrollen, klaren Vereinbarungen und einer konsistenten tatsächlichen Handhabung fehlt. Wer das vGA-Risiko vermeiden will, muss die Fahrzeugnutzung nicht nur vertraglich regeln, sondern auch beweisfest dokumentieren. Andernfalls bleibt der Anscheinsbeweis ein scharfes Instrument der Finanzverwaltung.

     

    Voraussetzung ist bei Arbeitnehmern dagegen, dass der Dienstwagen vom Arbeitgeber auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen wurde. Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Weiter reicht der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH nicht.

     

    Wird ein betrieblicher Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke genutzt, liegt eine vGA und kein Arbeitslohn vor (vgl. BFH 6.2.14, VI R 39/13, BStBl II 2014 S. 641). Die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch die Gesellschaft aufgrund einer privaten Nutzung des betrieblichen Pkw durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin knüpft (allein) an die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs an. Für diese tatsächliche private Nutzung des Betriebs-Pkw streitet der Anscheinsbeweis. Einer „Präzisierung“ bedarf es insoweit nicht. Dies gilt auch insoweit, als in diesen Fällen ein fehlender Interessengegensatz zwischen der „Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite“ vorliegt und es deshalb naheliegt, strengere Maßstäbe anzulegen.

     

    Der Anscheinsbeweis ist auch bei Einzelunternehmern anzuwenden. Während beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Ansatz einer vGA die Rechtsfolge ist, ist beim Einzelunternehmer eine Entnahme zu berücksichtigen, die zur Anwendung der 1 %-Regelung bzw. der Fahrtenbuchregelung führt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50837324