· Fachbeitrag · § 14 KStG
Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
Die Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft i. S. d. § 14 KStG setzt u. a. nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt wird. Der BFH konkretisiert mit dieser Entscheidung einen zentralen Unsicherheitsfaktor der Organschaftspraxis. Ein Gewinnabführungsvertrag muss nicht nur bestehen, sondern während seiner gesamten Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Dazu gehört nach Auffassung des BFH nicht nur eine bilanziell einwandfreie Erfassung, sondern auch eine rechtzeitige Erfüllung der Ansprüche. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, schloss im Jahr 2002 als Organgesellschaft mit ihrem Alleingesellschafter X einen Ergebnisabführungsvertrag (GAV) ab. Die in den Streitjahren 2009 bis 2011 an den Organträger abzuführenden Gewinne passivierte die Klägerin auf dem Konto 3510 als „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“, führte sie aber nicht an den X ab. Erst im Jahr 2017 – nach einer Außenprüfung – schlossen die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das Verbindlichkeitskonto mit einem Forderungskonto des A verrechnet werden sollte.
Eine Außenprüfung kam u. a. zu dem Ergebnis, dass mangels Durchführung des GAV weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft anzuerkennen sei. Zwar sei die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig. Im Ergebnis fehle es jedoch sowohl an einer ordnungsmäßigen Verbuchung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Schulden als auch an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist. Das FA folgte den Ergebnissen der Außenprüfung. Auch das FG erkannte die Organschaft deshalb nicht an.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Sichtweise des FA und die des FG.
Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags setze neben der zutreffenden Buchung in den Jahresabschlüssen eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden Ansprüche voraus. Grundsätzlich genüge hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit. Eine erst Jahre später erklärte Aufrechnung reiche nicht aus. Damit fehle es an der materiell erforderlichen Durchführung des Vertrags.
Die tatsächliche Durchführung des GAV nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG beziehe sich nicht nur auf die Erfüllung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setze zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung des BFH-Urteils 2.11.22, I R 37/19).
Letztlich kann die bilanzielle Komponente der Durchführung des GAV im Streitfall dahingestellt bleiben. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der GAV jedenfalls deshalb nicht i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG durchgeführt worden ist, weil die Ansprüche des X-Unternehmens auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne frühestens mehrere Jahre nach deren Fälligkeit ausgeglichen und damit nicht rechtzeitig erfüllt worden sind.
Dass eine Erfüllung erst nach Beendigung der Organschaft nicht zur Durchführung des GAV genügen kann, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Denn § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG verlangt, dass der GAV „während“ der gesamten Geltungsdauer – und nicht erst an deren Ende – durchzuführen sei.
Sofern es (erst) im Jahr 2017 zu einer Aufrechnung gekommen sei, sei dies verspätet und habe nicht mehr zu einer Durchführung des GAV führen können. Die Tilgungsfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne sei zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Jahre abgelaufen gewesen. Mangels Durchführung des GAV sei für die Streitjahre eine körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und dem X-Unternehmen als Organträger nicht anzuerkennen.
Erläuterungen
Das Urteil dürfte in diversen Organschaftsfällen unmittelbare Prüfungswirkungen entfalten. Verrechnungskonten, Saldenfortschreibungen und spätere Bereinigungen reichen nicht automatisch aus, um eine tatsächliche Durchführung zu belegen. Entscheidend ist, ob die Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt oder in eine tragfähige neue Grundlage überführt werden. Die Zwölf-Monats-Grenze wird damit faktisch zum maßgeblichen Kontrollmaßstab.
Die Erfüllung wird mithin nicht allein durch Verbuchung der Forderungen auf einem Verrechnungskonto erreicht. Es muss zivilrechtlich zu einer Buchung auch der Gegenforderungen und Pauschalzahlungen gekommen sein. Insoweit ist ein Rechnungsabschluss erforderlich, der zu einem Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten führt. Allein eine kumulierte Erfassung der Forderungen reicht nicht aus. Vielmehr müssen die Forderungen durch Verbindlichkeiten ausgeglichen worden sein, oder durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder ein Darlehen überführt worden sein.
Ein Berater muss in Organschaftsfällen mithin prüfen, ob der 12-Monats-Zeitraum eingehalten wurde.
Fundstelle
- BFH 5.11.2025, I R 37/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 252924