Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 13 KStG

    Bewertung einer Sachausschüttung in Gestalt einer offenen Gewinnausschüttung

    | Eine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung offener Gewinnausschüttungen fehlt im Körperschaftsteuerrecht. Daher gelten grundsätzlich die §§ 1,9 BewG. Der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft ist vor diesem Hintergrund i. d. R. mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Fraglich ist, ob es bei der Bewertung auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss ankommt. Des Weiteren musste der BFH darüber entscheiden, ob aus dem § 13 KStG , § 6 EStG und § 9 KStG ein allgemeines Rechtsprinzip des Inhalts abzuleiten ist, dass die Überlassung von Wirtschaftsgütern an gemeinnützige Körperschaften nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führt. Schließlich hatte der BFH die Vorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot zu beurteilen. | 

     

    Sachverhalt

    Mit dem Tod von Frau B im Jahr 1988 gingen Aktien der A-AG auf eine gemeinnützige Stiftung als Erbin über. Die Klägerin war eine GmbH.

     

    Die Stiftung erwarb 2002 alle Anteile an der GmbH. Noch im selben Jahr übertrug die Stiftung ca. 74 % aller stimmberechtigten Stammaktien der A-AG auf die Klägerin. 3 Jahre später (2005) beschlossen die Gesellschafter der Klägerin, die ihr im Jahre 2002 übertragenen Stammaktien im Wege der Sachausschüttung wieder an die Stiftung zurückzuübertragen.

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents