· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 AStG und gewerbesteuerliche Kürzung
| Der Gewerbeertrag ist um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens zu kürzen, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt. Soweit § 7 Satz 1 GewStG auf die hier einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften des KStG verweist, ist hiervon auch der Hinzurechnungsbetrag erfasst, da dieser gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG den nach dem KStG zu ermittelnden Gewinn erhöht. Streitig war, ob der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG zu kürzen ist. |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, war im Streitjahr 2011 über eine im Ausland ansässige AG an mehreren anderen ausländischen AGs beteiligt. Die ausländischen Gesellschaften erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb, was zu einem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG führte. Für diesen Betrag begehrte die Klägerin die gewerbesteuerliche Kürzung für ausländische Betriebsstätten nach § 9 Nr. 3 GewStG a.F. Dem folgte das Finanzamt nicht, weil die Kürzung eine eigene Betriebsstätte des Gewerbetreibenden voraussetze. Die nunmehr erfolgte Erweiterung des Gesetzes um diese Voraussetzung erfülle lediglich eine klarstellende Funktion.
Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Klage war erstinstanzlich erfolgreich:
Der Gewerbeertrag sei nach § 9 Nr. 3 GewStG a. F. um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen. Dieser entfalle auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte der Klägerin. Die ausländischen Betriebsstätten seien zwar nicht unmittelbar der Klägerin, sondern ihrer Tochter-AG als Zwischengesellschaft zuzurechnen. Das Gesetz hat aber im Streitjahr 2011 ‒ anders als nach der Gesetzesänderung ‒ noch keine „eigene“ Betriebsstätte verlangt. Eine Rückwirkung dieser Änderung sei nicht ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden.
Erläuterungen
Ob der Gewerbeertrag um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG zu kürzen ist, war im Besprechungsfall auf der Grundlage von § 9 Nr. 3 GewStG in der Fassung vor der Änderung durch das „Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 20.12.2016 (sog. BEPS-Umsetzungsgesetz) zu beurteilen.
Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die Regelung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG neu gefasst und geregelt, dass die Kürzungsvorschrift nur dann greift, wenn der betreffende Teil des Gewerbeertrags auf eine eigene Betriebsstätte des Gewerbesteuerpflichtigen entfällt („… den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt“). Diese geänderte Fassung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG, welche eine aus Sicht des Gesetzgebers unzutreffende Rechtsprechung des BFH korrigiert, war jedoch nach Auffassung des FG für das im Besprechungsfall zu beurteilende Streitjahr 2011 nicht anwendbar.
Für aktuelle Sachverhalte könnte die Rechtsfrage vor diesem Hintergrund allerdings anders zu entscheiden sein, sodass eine Kürzung nicht mehr vorzunehmen sein könnte. Für die Jahre vor der Gesetzesänderung bleibt abzuwarten, wie die Revisionsverfahren ausgehen. Aktuell sind in diesem Zusammenhang zwei weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig (I R 28/18 und I R 29/18).
Falls die gewerbesteuerliche Kürzung alternativ auf § 9 Nr. 7 GewStG gestützt würde, käme dem Besprechungsurteil zudem auch im Hinblick auf noch geltendes Recht allgemeine Bedeutung zu. Da der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG nach Auffassung des FG bereits der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG unterliegt, ließ das FG die streitige Frage der Anwendung des § 9 Nr. 7 GewStG auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG offen.
Fundstelle
- FG Münster 27.11.20, 13 K 401/17 G, Revision zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 220295