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  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge

    | Auf die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge i. S. v. § 10a GewStG sind § 8c KStG , und ‒ bei Feststellung eines (sog.) fortführungsgebundenen Verlustvortrages nach § 8d , § 8d des KStG entsprechend anzuwenden ( § 10a Satz 10 GewStG ). Das BMF änderte durch Schreiben vom 28.11.2017 (IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004, FMNR697000017) seine bisherige Auffassung zu der Frage, ob ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden kann. |

     

    Nach dem früheren BMF-Schreiben vom 4.7.2008 zu § 8c KStG (IV C 7 - S 2745-a/08/10001) konnte beim unterjährigen Beteiligungserwerb ein erzielter Gewinn im laufenden Wirtschaftsjahr bis zum Beteiligungserwerb nicht mit noch vorhandenen Verlustvorträgen aus Vorjahren verrechnet werden. Dieser Auffassung widersprach der BFH (30.11.2011, I R 14/11, BStBl II 12, 360). Diese Sichtweise erkennt die Finanzverwaltung nunmehr in seinem Schreiben vom an. Im Anschluss an das o. g. BFH-Urteil führt das BMF in seinem Schreiben vom 28.11.2017 (a. a. O., Rz. 33) nunmehr aus, dass eine Verrechnung mit Verlusten grundsätzlich möglich sei.

     

    Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nunmehr für die Gewerbesteuer gleich lautende Erlasse zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge bekannt gegeben, um die Verwaltungsansicht zur Gewerbesteuer dem geänderten BMF-Schreiben anzupassen.

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