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  • · Fachbeitrag · § 9 GewStG

    Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr

    Nach § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte i. S. d. § 7 S. 7 und 8 GewStG. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend (§ 9 Nr. 3 S. 2 GewStG). Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 % des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.

     

    In diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird (§ 9 Nr. 3 S. 3 GewStG). Handelsschiffe werden gemäß § 9 Nr. 3 S. 4 GewStG im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen „und“ gemeint ist „oder“ Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. Für die Anwendung von § 9 Nr. 3 S. 2 bis 4 GewStG gilt § 5a Abs. 2 S. 2 EStG entsprechend (§ 9 Nr. 3 S. 5 GewStG). Danach gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte.

     

    Ob neben der Zeitcharter auch die Reisecharter und die Slotcharter der Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 2 ff. GewStG unterfallen, war noch nicht (höchstrichterlich) geklärt. Die Finanzverwaltung hat im Streitfall ein zivilrechtsakzessorisches Verständnis vertreten und auf die Reform des Seehandelsrechts rekurriert und danach die Reise- und die Slotcharter als nicht von § 9 Nr. 3 S. 2 ff. GewStG erfasst angesehen. Demgegenüber ging das FG von einem (engen) „normspezifischen betriebsstättenbasierten Begriffsverständnis“ aus.