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  • 11.11.2014 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Zweitwohnungsteuer

    Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei

    | Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird. |

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