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  • 13.08.2013 · Fachbeitrag · Steuern im Blickpunkt – Unbare Altenteilsleistungen

    Beanstandungsgrenzen bei Land- und Forstwirten

    | Nach dem BFH 23.5.89, BStBl 89 II, 784) und 21.6.89, BStBl II 89, 786) sind unbare Altenteilsleistungen bei einer erforderlichen Schätzung mit den Werten nach § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen. Die OFD Niedersachsen stellt in der Verfügung vom 7.5.2013 (S 2230 - 12 - St 282) die Beträge für Alleinstehende und Ehegatten von 2002 bis 2013 zusammen. Sie sind als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG beim Hofübernehmer abzugsfähig, wenn kein Nachweis geführt wird. Die Liste gibt die Werte für Vollbeköstigung sowie für den übrigen Sachaufwand – Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten – vor. Bei den Werten handelt es sich um Nichtbeanstandungsgrenzen und in deren Höhe kann i.d.R. eine Geltendmachung ohne weitere Nachweise erfolgen. |

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