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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Überlassung von E-Bikes

    | Stellen der Arbeitgeber - oder aufgrund des Dienstverhältnisses Dritte - Arbeitnehmern ein Fahrrad zur Privatnutzung zur Verfügung, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Für die Bewertung dieses zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils gilt Folgendes: Nach § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden. |

     

    Damit abgedeckt sind Privatfahrten, Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Gehört zur Angebotspalette des Arbeitgebers auch die Überlassung an fremde Dritte wie z.B. bei Fahrrad-Verleihfirmen, wird der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 3 EStG ermittelt, wenn die Lohnsteuer nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird. Damit kann der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR abgezogen werden.

     

    • Diese Regelungen gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad eingeordnet sind. Sie haben dann keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht.

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