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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

    | Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von der Körperschaftsteuer befreit. Wird allerdings ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit nicht zu gewähren (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist ebenso wenig erforderlich ( § 14 Satz 2 AO ) wie eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung indes an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt nach Auffassung des I. BFH-Senats kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor ( BFH 25.5.11, I R 60/10 ). Zu klären war vom V. BFH-Senat, ob dies auch gilt, wenn die Personengesellschaft zuvor originär gewerblich tätig war. |

     

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob die Beteiligung einer gemeinnützigen Stiftung an einer GmbH & Co. KG zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Die GmbH & Co. KG war in der Vergangenheit gewerblich tätig, hatte ihren Betrieb jedoch aufgegeben. Das FA vertrat die Ansicht, die im früheren Betriebsgrundstück verbliebenen stillen Reserven müssten aufgedeckt und besteuert werden.

     

    Entscheidung

    Das FG hob die Entscheidung des FA auf. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) führt (unstreitig) zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Beteiligt sich eine steuerbefreite Körperschaft an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt nach Auffassung des I. BFH-Senats kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der V. BFH-Senat folgte der Rechtsprechung des I. BFH-Senats. Sie ergebe sich aus dem Zweck der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.

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