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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Steuerstrafrecht

    Aktuelle Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV (St) 2017) - Alle praxisrelevanten Neuerungen

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Die Finanzverwaltung hat nach rund drei Jahren ihre Verwaltungsanweisung für das Steuerstrafverfahren überarbeitet (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - AStBV (St) 2017 - vom 1.12.16). Die Anweisung von 2014 war insbesondere an die Neuerungen, die das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung mit Wirkung ab 1.1.15 für die Selbstanzeige gebracht hatte, anzupassen. Dass die Verwaltung, die ansonsten jährlich die AStBV (St) überarbeitet hatte, hier relativ lange Zeit verstreichen ließ, mag ein Indiz dafür sein, dass auch aufseiten der Strafverfolgungsorgane eine gewisse Unsicherheit herrscht, wie mit der Novellierung von §§ 371 , 398a AO umzugehen ist. Der folgende Beitrag greift die praxisrelevanten Neuerungen auf. |

     

    1. Selbstanzeige

    1.1 Entrichtung von Zinsen

    Aufgrund der Novellierung von § 371 AO ist bei eingetretenem Verkürzungserfolg für die Straffreiheit nach Selbstanzeige grundsätzlich auch erforderlich, dass die Zinsen nach §§ 235, 233a AO nachentrichtet werden (§ 371 Abs. 3 S. 1 AO). Insofern weist nunmehr Nr. 11 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 AStBV (St) 2017 darauf hin, dass die Finanzverwaltung bei Eingang einer Selbstanzeige nur von der Einleitung des Strafverfahrens absehen darf, wenn auch diese Zinsen entrichtet sind. Auch muss nunmehr nicht nur eine angemessene Frist für die Nachzahlung der verkürzten Steuer, sondern auch für die Zahlung der benannten Zinsen gesetzt werden. Die Zinsen nach § 235 AO sind insofern bevorzugt festzusetzen (Nr. 132 Abs. 3 S. 2 AStBV [St] 2017).

     

    PRAXISHINWEIS | Nr. 11 Abs. 5 S. 2 AStBV (St) 2017 stellt klar, dass bei der Selbstanzeige nach § 378 Abs. 3 AO für die Erlangung der Bußgeldfreiheit keine Zinsen nach §§ 235, 233a AO zu entrichten sind (Gehm, Kompendium Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2015, S. 500).

        

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