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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Steuerliche Zurechnung von Leasingobjekten bei Sale-and-Lease-back-Geschäft

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Ein Leasingobjekt wird dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn er den Leasinggeber für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bis zum gewöhnlichen Ablauf des Sale-and-Lease-back-Geschäfts von der Einwirkung auf das Leasingobjekt ausschließen kann und die Vertragsumstände darauf schließen lassen, dass der Leasinggeber bei Vertragsende sein „Andienungsrecht“ nutzt, sodass der Leasingnehmer das Objekt zu dem vorab vereinbarten Kaufpreis zurücknehmen muss. |

     

    Sachverhalt

    Geschäftsgegenstand der Klägerin, einer KG, ist das Verleasen von Wirtschaftsgütern (WG). Sie schloss Ende 2006 als Käufer und zukünftiger Leasinggeber mit der P GmbH als Verkäufer und zukünftigem Leasingnehmer mehrere gleichlautende Kauf- und Leasingverträge („sale and lease back“) über Informationssysteme (Leasingobjekte) ab. Diese bestanden jeweils aus handelsüblichen Rechnern und Monitoren und sollten an werbewirksamen Standorten von Kunden der P-GmbH aufgestellt werden. Die Leasingverträge sahen eine Vertragslaufzeit von vier Jahren vor. Bei Ende der Vertragslaufzeit war die technische Haltbarkeit der Bildschirme noch lange nicht ausgeschöpft.

     

    Des Weiteren wurde vereinbart, dass die P-GmbH als Rückkäuferin bei Vertragsende die Systeme auf Verlangen der KG von dieser (als Rückverkäuferin) für den vereinbarten Restwert von 20 % des ursprünglichen Kaufpreises zurückkaufen muss. Die Leasingverträge wurden im September 2008 wegen Insolvenz der P-GmbH von der KG gekündigt. Eine Verwertung der Leasingobjekte war in vielen Fällen nicht möglich, da die Gegenstände nicht mehr auffindbar oder beschädigt waren und Ansprüche gegen den Leasingnehmer (P-GmbH) und deren Abonnenten teilweise wertlos waren.

     

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