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  • · Fachbeitrag · Einspruch des Monats

    Betriebsfeier oder betriebliche Repräsentationsveranstaltung

    | Unter welchen Umständen können die Kosten für eine Feier aus Anlass eines Firmenjubiläums auch unter Werbeaufwand verbucht werden, sodass bei den Mitarbeitern kein Arbeitslohn vorliegt? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |

     

    Im konkreten Fall geht es um die Jubiläumsfeier eines Automobilzulieferers, der in seinem Segment Weltmarktführerschaft proklamiert. Im Jahr 2006 lud die Firma zu einer großen Jubiläumsfeier ein, die ab 19.00 Uhr auf dem Firmengelände durchgeführt wurde. Bei den rund 1.000 Gästen handelte es sich um 871 Arbeitnehmer, Ehegatten und ehemalige Mitarbeiter. Die übrigen Teilnehmer waren Geschäftsfreunde, Bankenvertreter und Personen des öffentlichen Lebens. Das Unternehmen behandelte die Feier als nach außen gerichtete Repräsentationsmaßnahme (Werbemaßnahme). Das FG Baden-Württemberg sah das anders. Es unterstellte eine Betriebsveranstaltung und unterwarf die auf die Arbeitnehmer und ihre Angehörigen entfallenden Kosten (jenseits der 110-EUR-Grenze) als Arbeitslohn der Lohnsteuer. Es stellte entscheidend darauf ab, dass die eigenen Mitarbeiter und deren Partner mehr als 80 % der Gäste stellten.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Klärung der Frage nach der Abgrenzung zwischen Betriebs- und betrieblichen Repräsentationsveranstaltungen der Fortbildung des Rechts dient. Das Unternehmen hat die Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 51/15 geführt. Falls auch Sie mit dem Finanzamt über die Abgrenzung zwischen einer Betriebsfeier und einer Repräsentationsveranstaltung streiten, sollten Sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Auf der Folgeseite haben wir einen Mustereinspruch für Sie formuliert.

      

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