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  • · Fachbeitrag · Wichtige Rechtsprechung für Land- und Forstwirte

    FG lässt Nutzungswert als Sonderausgabe zum Abzug zu – BFH muss jetzt entscheiden

    Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gegen Versorgungsleistungen übertragen, ist strittig, ob der Mietwert der Altenteilerwohnung als Sonderausgaben abgezogen werden darf. Hier muss jetzt der BFH entscheiden. Wenn der BFH die Auffassung der Vorinstanz bestätigt, wäre dieser Fall ein Präzedenzfall mit Signalwirkung für viele landwirtschaftliche Betriebe.

     

    Sachverhalt

    In einem Streitfall beim FG Nürnberg wurde im notariell beurkundeten Übergabevertrag für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Taschengeld von monatlich 700 EUR und die Übernahme der Kosten für eine an die Eltern unentgeltlich überlassene Wohnung des übernommenen Betriebs (im Urteilsfall: 1.382 EUR) vereinbart. Das Kind als Übernehmer beantragte jedoch nicht nur für das Taschengeld von 8.400 EUR und die Nebenkosten für die überlassene Wohnung einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern machte auch einen Nutzungswert i. H. v. 3.564 EUR geltend.

     

    Das FA lehnte diesen Sonderausgabenabzug ab, das FG Nürnberg urteilte jedoch steuerzahlerfreundlich und gab grünes Licht für den Sonderausgabenabzug des Nutzungswerts.