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  • · Fachbeitrag · Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups

    Unbemerkte Änderung der Lohnsteuerhinweise 2026

    Bezahlt der Arbeitgeber Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups für leitendes Personal, wurde bisher in der Regel unterstellt, dass diese Zahlung aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgte, sodass kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorlag. In den Lohnsteuerhinweisen 2026 wurde nun jedoch beinahe unbemerkt der Hinweis auf ein BFH-Urteil aus dem Jahr 1982 gestrichen. Und diese Streichung hat lohnsteuerliche Auswirkungen für Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups.

     

    Grundsätze des BFH-Urteils aus dem Jahr 1982

    Vor Jahrzehnten hat der BFH klargestellt, dass vom Arbeitgeber veranlasste Vorsorgeuntersuchungen und Check-ups für leitende Angestellte nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn diese ärztlichen Untersuchungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden (BFH 17.9.1982, VI R 75/79).

     

    Von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers war nach den Urteilsgrundsätzen auszugehen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt waren: