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  • · Fachbeitrag · Verwaltungserleichterungen und vereinfachte Anwendungsregelungen

    Steuerliche Vergünstigungen bei Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine bis 31.12.2026 verlängert

    Wer Flüchtlingen aus der Ukraine Wohnungen zur Verfügung stellt, soll daraus keine steuerlichen Nachteile erleiden. Deshalb wurden auf Bundesebene die folgenden im Jahr 2022 eingeführten steuerlichen Vergünstigungen bis zum 31.12.2026 verlängert.

     

    Einkunftserzielung bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung

    Wird eine private Immobilie unentgeltlich oder verbilligt an Flüchtlinge aus der Ukraine vermietet, dann führt das bis Ende 2026 nicht zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht für die Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie sind stets in voller Höhe abziehbar. § 21 Abs. 2 EStG findet bei Vermietung an Flüchtlinge aus der Ukraine bis zum 31.12.2026 keine Anwendung.

     

    Werden Ferienwohnungen oder Ferienhäuser vorübergehend unentgeltlich an Flüchtlinge aus der Ukraine überlassen, wird für die Aufteilung der Werbungskosten diese unentgeltliche Überlassung nicht der Selbstnutzung des Immobilieneigentümers zugeordnet, sondern der Vermietung.