· Fachbeitrag · Veröffentlichung des BFH-Urteils
Zufluss von Tantiemen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Dass Tantiemen an einen beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, ist klar. In der Praxis stellt sich nur die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Tantieme mit allen lohnsteuerlichen Konsequenzen zufließt. |
Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun beschlossen, dass das Urteil des BFH vom 5.6.2024 veröffentlicht wird und über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Das BMF-Schreiben vom 12.5. 2014 (BStBl I S. 860), das eine gegenteilige Auffassung zur Zuflussfiktion vertrat, wurde konsequenterweise aufgehoben (BMF 11.5.2026, IV C 2 – S 2742/00113/006/069).
Das BFH-Urteil vom 5.6.2024 enthält folgende Aussagen: Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus einer Tantiemenforderung gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu. Die Fälligkeit tritt mit der Feststellung des Jahresabschlusses ein, sofern die Vertragspartner nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
Das bedeutet im Klartext: Tantiemenforderungen, die im festgestellten Jahresabschluss nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den festgestellten Jahresabschlüssen hätte ausgewiesen werden müssen.
Fundstelle
- BFH 5.6.26, VI R 20/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 242366