· Nachricht · Vereinigte Lohnsteuerhilfe erkämpft wichtiges Urteil
Unterhalt im Trennungsjahr von der Steuer absetzen
Ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf (9 K 2776/25 E) gibt Paaren, die sich im Laufe eines Jahres trennen, mehr steuerlichen Spielraum: Wer dem getrenntlebenden Ehepartner oder der getrenntlebenden Ehepartnerin Unterhalt zahlt und die Einzelveranlagung wählt, kann diese Zahlungen bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben geltend machen. Das war bislang nicht der Fall. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hatte das Verfahren für ein Mitglied angestrengt und begrüßt die Entscheidung.
Realsplitting im Trennungsjahr bisher nicht möglich
Nach einer Trennung stehen Eheleute häufig vor einschneidenden finanziellen Veränderungen: zwei Haushalte, Unterhaltszahlungen, wegfallendes Ehegattensplitting. Umso mehr kommt es darauf an, alle steuerlichen Möglichkeiten zu kennen und zu nutzen. Genau hier setzt das sogenannte Realsplitting an: Wer Unterhalt zahlt, kann diesen unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR im Jahr (Stand: 2026) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Bisher konnte dieses sogenannte Realsplitting allerdings noch nicht im Jahr der Trennung, sondern erst im Folgejahr angewendet werden. So hatte im aktuellen Fall das für einen unterhaltsleistenden Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt die Sonderkosten nicht anerkannt. Diese Entscheidung begründete es sinngemäß folgendermaßen: Im Trennungsjahr stünden den Eheleuten noch die Regelungen zur Zusammenveranlagung offen, weshalb die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung den Sonderausgabenabzug verdrängen würden.
Finanzgericht Düsseldorf widerspricht dem Finanzamt
Diese Entscheidung wollte der Betroffene, der seine entsprechende Steuererklärung mithilfe der Vereinigten Lohnsteuerhilfe erstellt und eingereicht hatte, nicht akzeptieren. Die VLH legte in diesem Streitfall Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und zog vor das Finanzgericht. Das Finanzgericht Düsseldorf widersparch der Sichtweise des Finanzamts.
Das Finanzgericht stellte fest: Entscheiden sich die Eheleute im Trennungsjahr für die Einzelveranlagung, dann sind sie steuerlich vollständig eigenständig zu behandeln – und zwar mit allen Konsequenzen. Sie profitieren in solchen Fällen nicht vom Ehegattensplitting und müssen sich deshalb auch nicht so behandeln lassen, als wären sie noch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das heißt: Wer auf das Ehegattensplitting verzichtet, kann im Gegenzug den Sonderausgabenabzug für Unterhaltszahlungen bereits im Trennungsjahr steuerlich geltend machen. Alles andere wäre aus Sicht des Finanzgerichts „nicht sachgerecht“.
Bei seiner Entscheidung stützte sich das Finanzgericht unter anderem auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2021 zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Auch dort kam es nicht auf die theoretische Möglichkeit der Zusammenveranlagung an, sondern darauf, ob der Splitting-Vorteil tatsächlich in Anspruch genommen wurde.