· Fachbeitrag · Übertragung einer Kapitalbeteiligung
Arbeitslohn oder Schenkung?
Kann es sein, dass bei einer Übertragung einer Kapitalbeteiligung an Arbeitnehmer nicht Arbeitslohn anfällt, sondern dass eine Schenkung vorliegt? In der Praxis häufen sich wohl Fälle, in denen unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 20.11.2024 (VI R 21/22) solche Übertragungen von Kapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer als Schenkung qualifiziert werden. Hier die Sichtweise der Finanzverwaltung dazu. |
Grundsätze der Finanzverwaltung
Überträgt ein Arbeitgeber oder ein konzernzugehöriges Unternehmen verbilligt oder unentgeltlich eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen an einen Arbeitnehmer, gilt der Grundsatz, dass Arbeitslohn vorliegt. Es kann i. d. R. davon ausgegangen werden, dass der in der Verbilligung oder Unentgeltlichkeit liegende Vorteil für die Beschäftigung gewährt wird, durch die das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und damit die bereits erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistung entgolten werden soll.
Beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer handelt es sich trotz des Arbeitsverhältnisses um ein Rechtsgeschäft zwischen fremden Dritten. Danach gilt die bei Rechtsgeschäften zwischen fremden Dritten bestehende Vermutungsregel für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts. Dabei stehen sich die wechselseitigen Leistungen (= Erbringung der Arbeitsleistung und Übertragung der Kapitalbeteiligung) ausgewogen gegenüber.
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