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  • · Fachbeitrag · Thesaurierungsbesteuerung

    Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Gewinnbegriffen

    Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften haben steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in ihrer Einkommensteuererklärung die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a Abs. 1 EStG zu beantragen. Angenehme Folge: Für nicht entnommene Gewinne wird nicht der persönliche Einkommensteuersatz angewandt, sondern der Pauschalsteuersatz von 28,25 %. In der Praxis kommt es hier immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, weil nicht klar ist, welcher Gewinnbegriff bei § 34a EStG heranzuziehen ist.

     

    Problematik bei der Auslegung der Gewinnbegriffe

    Bei der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG werden nicht entnommene Gewinne des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ermäßigt besteuert. Der nicht entnommene Gewinn ist der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG oder § 5 EStG ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.

     

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass vom falschen Gewinnbegriff ausgegangen wird. Deshalb hier die unterschiedlichen Gewinnbegriffe:

      

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