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  • · Fachbeitrag · Steuerrisiko kennen

    Passive Entstrickung bei DBA-Änderung

    Der BFH hat in einem aktuellen Urteil unmissverständlich klargestellt, dass die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu einem Wegfall des Besteuerungsrechts und somit zu einer Entstrickung führen kann. Interessant sind auch die Aussagen zum Zeitpunkt bzw. zum Veranlagungsjahr, in dem die stillen Reserven aufzudecken sind.

     

    Grundsätze zur Entstrickung

    Erlischt das deutsche Besteuerungsrecht im Rahmen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts, spricht man steuerlich von einer Entstrickung. Als Folge des Wegfalls oder der Einschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder aus der Nutzung eines Wirtschaftsguts, müssen die stillen Reserven dieses Wirtschaftsguts aufgedeckt und versteuert werden.

     

    Bei der Entstrickung wird eine Entnahme fingiert, die mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Sinn und Zweck der Entstrickungsbesteuerung ist es, die Besteuerung der in Deutschland entstandenen stillen Reserven im letztmöglichen Zeitpunkt (Veranlagungszeitraum) sicherzustellen.