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  • · Fachbeitrag · Steuerfreie Zuschüsse

    Förderung von Investitionen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung

    Erhielten Tagespflegepersonen Investitionszuschüsse des Bundes auf Grundlage der Gesetze zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ und zur Entfristung des Kinderzuschlags (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz) und zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder, handelte es sich um steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 11 EStG.

     

     

    Das aktuelle Bundesprogramm ist nunmehr ausgeschöpft. In einer Verfügung der Finanzverwaltung wurde nun darauf hingewiesen, dass in Berlin weitere Mittel im Rahmen eines Landesprogramms (Förderrichtlinie über die Gewährung von Fördermitteln für Maßnahmen zum bedarfsgerechten Ausbau der Kinderbetreuung in Berlin) gewährt werden. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun beschlossen, dass auch diese Investitionszuschüsse, die Tagespflegepersonen auf der Grundlage dieses aus Landesmitteln finanzierten Investitionsprogramms gewährt werden, als steuerfreie Zuschüsse i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG zu behandeln sind.


    PRAXISTIPP | Aufwendungen der Tagespflegepersonen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerfreien Zuschüssen stehen, dürfen jedoch korrespondierend nicht als gewinnmindernde Betriebsausgaben behandelt werden (§ 3c Abs. 1 EStG).


    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 619 | ID 49649374

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