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  • · Nachricht · Steuerermäßigung nach § 35c EStG

    Bindungswirkung vorgelegter Bescheinigungen?

    Lässt ein Mandant sein Eigenheim energetisch sanieren, kann er unter bestimmten Voraussetzungen eine Steueranrechnung nach § 35c EStG in seiner Einkommensteuererklärung beantragen. Eine dieser Voraussetzungen ist die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens, mit der nachgewiesen wird, dass die Abs. 1 bis 3 des § 35c EStG unter Einhaltung der Mindestanforderungen der energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) erfüllt sind. In der Praxis stellt sich die Frage, ob das Finanzamt diese Bescheinigungen ungeprüft akzeptieren muss.

     

     

    Antwort in einer internen Verfügung: Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass eine vom beauftragten Fachunternehmen ausgestellte Bescheinigung korrekt ist. Sollten durch Abgleich der Bescheinigung mit der Rechnung des Fachunternehmens im Einzelfall jedoch Zweifel entstehen, ob die Voraussetzungen für ein energetisches Sanieren erfüllt sind, ist die Steuerermäßigung zu versagen.


    PRAXISTIPP | Sollte das Finanzamt Zweifel an der Bescheinigung haben und die ­Steuerermäßigung nach § 35c EStG versagen, ist das Finanzamt unseres Erachtens in der Beweislast. Im Einspruchsverfahren sollte im Zweifel darauf bestanden werden, dass das Finanzamt seine Auffassung durch einen Gutachter nachweist.


    Quelle: Ausgabe 07 / 2022 | Seite 534 | ID 48408990

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