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  • · Fachbeitrag · Scheiden tut weh ‒ vor allem finanziell

    Realsplitting und der Problemfall unentgeltliche Wohnungsgestellung

    | Lassen sich Eheleute scheiden und einer der beiden überlässt dem unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Immobilie, so ist der Mietwert für seinen 50%igen Immobilienanteil im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar. So viel zumindest zur Theorie. Denn in der Praxis kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Grundsatz ‒ abgeleitet aus der BFH-Rechtsprechung ‒ nicht anerkennt. Dagegen lohnt sich jedoch Gegenwehr. |

     

    Grundsätze zur Wohnungsgestellung beim Realsplitting

    Leistet ein Ex-Ehegatte an seinen geschiedenen Partner Unterhaltsleistungen, kann er dafür nach § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 EStG pro Jahr bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Ehegatte in der Anlage U zustimmt, die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.

     

    Abziehbar sind nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar nur „Aufwendungen“ für Unterhaltsleistungen. Der Begriff der Unterhaltsleistungen im Sinn des § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG stimmt mit dem in § 33a EStG verwendeten Begriff „Aufwendungen für den Unterhalt“ überein. Unterhalt kann danach in Geld oder geldwerten Sachleistungen erbracht werden.

      

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