· Fachbeitrag · Musterverfahren abgeschlossen
Ruhende Einspruchsverfahren zu § 10f EStG werden wieder aufgenommen
Aufgrund des BFH-Urteils vom 25.3.2026 (X R 23/24), wonach die Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG vom Rechtsnachfolger im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich ist, sollen die Finanzämter zeitnah die Bearbeitung ruhender Einspruchsverfahren wieder aufnehmen und die Einspruchsführer zur Rücknahme ihrer Einsprüche auffordern. |
Mit dem Urteil bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass § 10f EStG keine gesetzliche Regelung für einen Übergang der Abzugsberechtigung im Erbfall enthält. Zudem handelt es sich um eine streng personenbezogene Steuervergünstigung, die der Erbe mangels Personenidentität nicht fortführen kann.
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Wurde in vergleichbaren Fällen gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO beantragt, kann der Einspruch auf Aufforderung des FA nun zurückgenommen werden. |
Fundstelle
- BFH 25.3.26, X R 23/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 254566