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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuerlich fehlerhafte Behandlung

    Lohnsteuer-1 × 1 zur Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

    In der Praxis wird es viele Mandanten geben, deren Mitarbeiter sich aufgrund der Coronapandemie in den Jahren 2020 bis 2023 ‒ ohne krank zu sein ‒ auf Anordnung des Gesundheitsamts in Quarantäne befanden, einem Tätigkeitsverbot unterlagen oder wegen der Schließung von Einrichtungen für die Betreuung von Kindern oder behinderten Menschen daran gehindert waren, ihrer Beschäftigung nachzugehen. Wurde für solche Mitarbeiter eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragt, kommt es im Nachhinein regelmäßig zu einer lohnsteuerlich fehlerhaften Behandlung. Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben die Steuerspielregeln für die Behandlung der Verdienstausfallentschädigung vorgestellt und eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen.

     

    Grenzen für Änderung des Lohnsteuerabzugs

    Hat der Arbeitgeber eine Zahlung an einen Beschäftigten geleistet, lohnversteuert und dafür nachträglich eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG erhalten (das heißt im Ergebnis, dass zu viel Lohnsteuer abgeführt wurde) oder hat er die Zahlung nach § 3 Nr. 25 EStG steuerfrei behandelt und die Erstattungsbehörde versagte eine Verdienstausfallentschädigung (das heißt im Ergebnis, dass zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde), ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zum Ausstellen der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (§ 41c Abs. 3 EStG).

     

    Unzutreffende Lohnversteuerung

    Hat der Arbeitgeber Zahlungen an einen Beschäftigten geleistet, die zunächst versteuert wurden und erhält der Arbeitnehmer nach Übermittlung der (fehlerhaften) Lohnsteuerbescheinigung ans Finanzamt von der Entschädigungsbehörde eine Erstattung nach § 56 IfSG, besteht für den Arbeitgeber keine Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt.

     

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