· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Lohnsteuerliche Behandlung von Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI
Hintergrund: Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente muss der Rentenversicherte Rentenabschläge nach § 77 Abs. 2 SGB VI hinnehmen. Diese Rentenabschläge können nach § 187a Abs. 1 S. 1 SGB VI durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Doch was gilt, wenn nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber diese freiwilligen Aufstockungsbeträge leistet?
Antwort auf Bund-Länder-Ebene: Zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Zahlung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung leistet, weil der Arbeitnehmer Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat, können solche Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI gem. § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei behandelt werden.
Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 824 | ID 50980204