· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Aufwendungen für Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden
Bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts dürften die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Vorstandsvorsitzenden einem strengen Blick des Lohnsteuerprüfers unterliegen. Zwar gibt es hierzu ein eindeutiges Urteil des BFH, das entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn sieht, doch dieses Urteil wurde bisher nicht amtlich von der Finanzverwaltung veröffentlicht. |
Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun entschieden, dieses Urteil im Bundessteuerblatt II zu veröffentlichen und die Lohnsteuerrichtlinien zu gegebener Zeit anzupassen. Somit ist dieses Urteil über den Einzelfall hinaus anzuwenden.
Der BFH hat klargestellt, dass zwischen „Betriebsveranstaltungen“ und „betrieblichen Veranstaltungen“ zu unterscheiden ist. Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen können bei Überschreitung der 110-EUR-Grenze je Teilnehmer zu Arbeitslohn führen. Liegt jedoch lediglich eine betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers vor, fehlt es an einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und Arbeitslohn ist nicht anzunehmen. Das gilt übrigens selbst dann, wenn vom Arbeitgeber eingeladene Familienmitglieder an der betrieblichen Veranstaltung teilnehmen.
Fundstelle
- BFH 19.11.25, VI R 18/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 252714