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  • · Fachbeitrag · Kuriositäten im Steuerrecht

    Härteausgleich für Energiepreispauschale?

    Die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige i. H. v. 300 EUR ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Hat der Arbeitgeber diese im Jahr 2022 ausbezahlt, wurde in der Regel bereits Lohnsteuer einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Wer am 1.9.2022 allerdings in keinem Beschäftigungsverhältnis stand, davor oder danach aber schon, bekommt die EPP vom Finanzamt ausbezahlt, wenn eine Steuererklärung 2022 beim Finanzamt eingereicht wird.

     

     

    Hier kommt es aber nun zu einer kuriosen Szene. Denn nach den Buchstaben des Gesetzes müsste das Finanzamt bei der EPP den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG anwenden. Denn einkommensteuerpflichtige Einkünfte (dazu gehört die EPP), von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn noch vorgenommen wurde (kein Abzug, wenn Auszahlung durch Finanzamt), sind vom zu versteuernden Einkommen wieder abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 EUR im Jahr betragen. Mit anderen Worten: Hat ein Steuerzahler keine anderen Nebeneinkünfte und das Finanzamt zahlt die EPP aus, dürfte eigentlich keine Steuer auf die EPP einbehalten werden.


    PRAXISTIPP | Das BMF hat sich bislang nicht zu diesem gesetzgeberischen Fehler geäußert und ignoriert den Härteausgleich bei der EPP einfach. Gegen die Besteuerung empfiehlt sich ein Einspruch. Dann heißt es abwarten, wie sich das BMF hier positioniert.


    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 612 | ID 49649366

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