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  • · Fachbeitrag · Höherer Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende

    Update und steuerliche Überlegungen

    | Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 um 2.100 EUR erhöht. In der Praxis stellt sich die Frage, ob Alleinerziehende selbst aktiv werden müssen, um bereits jetzt und heute von dieser Steuerentlastung profitieren zu können. Als Update zum Entlastungsbetrag stellen wir Ihnen noch zwei Revisionsverfahren beim BFH vor, die Ihren Mandanten erstmals einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag ermöglichen könnten. |

     

    Grundsätzliches zum Entlastungsbetrag

    Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG steht nur „echten“ Alleinerziehenden zu. Das sind Steuerzahler, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. „Echt“ alleinerziehend bedeutet, dass ein Steuerzahler nicht die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren im Sinn des § 26 Abs. 1 EStG erfüllt und dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.

     

    Der Entlastungsbetrag betrug bisher 1.908 EUR und erhöht sich durch die Neuregelung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz auf 4.008 EUR. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag jeweils um 240 EUR.

       

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