· Fachbeitrag · Gestaltungsüberlegungen zum Investitionsabzugsbetrag
Bestimmung der Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
Nachdem der BFH geklärt hat, wie die Gewinngrenze von 200.000 EUR i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG definiert wird, haben Unternehmer bei Vorliegen aller Voraussetzungen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. |
Grundsätze zum Investitionsabzugsbetrag
Nach § 7g Abs. 1 EStG können Unternehmer für innerhalb der nächsten drei Jahre geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Insbesondere die folgenden vier Voraussetzungen sind einzuhalten:
- Der Gewinn darf vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 200.000 EUR betragen.
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