· Fachbeitrag · Gesellschafter-Darlehen
Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
Für beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer gelten spezielle Steuerspielregeln. Insbesondere bei Tantiemen kann der steuerliche Zufluss auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Tantieme vorliegen. Doch kann diese Systematik auch auf Zinsen von Darlehen angewandt werden, wenn der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH ein Darlehen gewährt und für die Zinsen vereinbart, dass diese erst Jahre später von der GmbH bezahlt werden müssen? Die erfreuliche Antwort des BFH: Der steuerliche Zufluss der Zinsen ist unter bestimmten Voraussetzungen zu verneinen. |
Grundsätze zur Zuflussfiktion
Dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Vermögensvorteile auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerlich zufließen können, wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgendermaßen begründet:
Ein beherrschender GmbH-Gesellschafter hat es in der Hand, sich ihm geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Bei Tantiemen tritt die Fälligkeit grundsätzlich mit Feststellung des Jahresabschlusses ein, soweit nichts anderes zivilrechtlich wirksam und fremdüblich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Die Fälligkeit spielt hier eine entscheidende Rolle, wie das nachfolgend dargestellte Urteil verdeutlicht.
Zuflussfiktion bei Darlehenszinsen?
Im aktuellen Urteilsfall musste sich der BFH mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH ein verzinstes Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren gewährte. Die Vereinbarung sah eine Zinszahlung bei Fälligkeit des Darlehens vor.
Nach sechs Jahren verzichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Rückzahlung des Darlehens und wandelte den Darlehensbetrag in eine Einlage in die GmbH um. Der Anspruch des GmbH-Gesellschafters auf die Darlehensrückzahlung galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (Debt-Equitiy-Swap). Die Zinsforderung blieb jedoch bestehen. Noch vor Fälligkeit der Zinsen schlossen der GmbH-Gesellschafter und die GmbH eine Vereinbarung, dass die Zinsen erst fünf Jahre später fällig werden.
Frage: Sind dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Zinsen steuerlich bereits zugeflossen oder fließen sie ihm tatsächlich erst fünf Jahre später zu?
Antwort des BFH: Die Grundsätze zur Zuflussfiktion bei beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern findet in diesem Streitfall keine Anwendung (BFH 17.9.25, VIII R 30/23). Denn vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner GmbH, dass Zinsansprüche aus einem der GmbH gewährten Darlehen erst später fällig werden (sog. Prolongation), liegt kein Zufluss vor, wenn die Vereinbarung „vor der ursprünglichen Fälligkeit“ erfolgt ist.
Fundstelle
- BFH 17.9.25, VIII R 30/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 251492