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  • · Fachbeitrag · Gehaltsextra des Monats

    Antworten auf Praxisfragen zur Inflationsausgleichsprämie

    In der Praxis hat sich die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG in kürzester Zeit zu einem der beliebtesten Gehaltsextras entwickelt. Die Inflationsprämie gibt es bei Tarifverhandlungen nach Streiks, als freiwillige Belohnung, als „Handgeld“ für Beschäftigte, die neu in das Unternehmen kommen und statt einer Abfindung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Und doch bleiben einige Praxisfragen.

     

    FRAGE 1: Kann ich die Inflationsausgleichsprämie einem Mitarbeiter ausbezahlen als Ausgleich für Überstunden? Vereinbart wurde bislang, dass es für Überstunden einen Freizeitausgleich gibt. Wird die Inflationsausgleichsprämie für solche Überstunden ausbezahlt, mindert sich der Freizeitausgleich.

     

    Antwort: Voraussetzungen für die steuerfreie Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG ist, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Gäbe es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung, dass ein Entgeltanspruch für geleistete Überstunden besteht und es wird stattdessen die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt, kippt die Steuerfreiheit. Denn hier läge eine schädliche Gehaltsumwandlung vor.

      

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