· Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Ausnahmsweise Sonderabschreibung trotz Abriss und Neubau
Der BFH hat klargestellt, dass es für neu geschaffene vermietete Wohnungen die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht gibt, wenn dieser Neubau nur durch den Abriss einer Immobilie möglich war (sog. Ersatzneubau). |
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist jedoch zu entnehmen, unter welchen Umständen ein Vermieter trotz Abriss und Neubau dennoch von der Sonderabschreibung nach § 7b EStG profitieren kann. Und zwar dann, wenn zwischen dem Abriss und dem Neubau kein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
Das bedeutet im Klartext: Kann dem Finanzamt plausibel nachgewiesen werden, dass der Neubau im Zeitpunkt des Abrisses noch gar nicht geplant war, dann müsste eine Sonderabschreibung möglich sein, sollte das Grundstück später doch wieder bebaut werden.
In dem Urteilsfall wurde ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Abriss und Neubau bejaht, weil der Bauantrag für den Neubau vor dem Abriss gestellt wurde und sich die Neubaumaßnahme unmittelbar an den Abriss anschloss.
PRAXISTIPP | Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass Urteil des BFH vom 12.8.2025 im BStBl. II zu veröffentlichen und „eng“, d. h. nur für gleichgelagerte Einzelfälle anzuwenden. Ausnahmen, sprich der Abzug der Sonderabschreibung trotz Abriss und Neubau, sind also denkbar. |
Fundstelle
- BFH 12.8.25, IX R 24/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 250809