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  • · Fachbeitrag · Elektronische Übermittlung von Bilanzen

    Pflicht zur Einreichung einer E-Bilanz

    Liegt eine unbillige Härte vor, wenn ein Unternehmer die Bilanz elektronisch übermitteln soll, obwohl er im Wirtschaftsjahr nur geringe oder negative Einkünfte erwirtschaftete? Der BFH urteilt eindeutig. Hier liegt keine unbillige Härte vor. Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand vor. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 EUR für die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist jedoch auch für einen „Kleinstbetrieb“ nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.

     

    Um was ging es im Streitfall?

    Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von sog. Internetplattformen. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, dass das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet.

     

    Für das Streitjahr 2018 übermittelte die Steuerpflichtige lediglich ihre Steuererklärungen in elektronischer Form, nicht aber die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung. Das Finanzamt forderte die Klägerin daraufhin auf, auch Letztere nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung komme nicht in Betracht.

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