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  • · Fachbeitrag · Einnahmen-Überschussrechnung

    Neue Steuersparidee für Einnahmen-Überschussrechner?

    | Ermitteln Sie für einen Mandanten den Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG und suchen Sie nach möglichen zusätzlichen Betriebsausgaben für 2019, könnten Sie bei der Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2019 fündig werden. Mit dem Betriebsausgabenabzug für 2019 könnte es nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf selbst dann klappen, wenn Ihr Mandant eine Dauerfristverlängerung hatte und die Zahlung deshalb erst am 10.2.2020 erfolgte. |

     

    Grundsatz zum Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuerzahlungen

    Bei der Umsatzsteuerzahlung aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe, für die die Sonderregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gilt. Danach gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung Folgendes:

     

    • Überweisung: Überweist der Mandant die Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt, klappt es mit dem Betriebsausgabenabzug 2019 nur dann, wenn er die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember pünktlich bis zum 10.1.2020 in elektronischer Form ans Finanzamt übermittelt und die Überweisung bis zu diesem Stichtag geleistet hat.
     

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