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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuerreform

    Referentenentwurf des Einkommensteuer- reformgesetzes 2027 liegt vor: Diese Änderungen kommen bzw. kommen nicht

    Das BMF hat den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (EStRefG 2027) vorgelegt. Das Entlastungsvolumen beläuft sich auf rund 10 Milliarden EUR pro Jahr (in zwei Schritten wirksam: ca. 3 Mrd. EUR in 2027 und ca. 7 Mrd. EUR ab 2028), wobei der Fokus vor allem auf kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien liegt.

     

    Kerninhalte der Reform 2027/2028

    • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts wird von 12.348 EUR um 216 EUR auf 12.564 EUR erhöht.
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    • Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen: Der für die Berechnung der Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit maximal zulässige Grundlohn wird ab dem 1.1.27 von 50 EUR auf 75 EUR angehoben. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 EUR.
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    • Familien & Kinder: Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von 259 EUR auf 267 EUR monatlich sowie ab Januar 2028 auf 272 EUR monatlich angehoben werden.
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    • Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Pauschbetrag für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit wird ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von bisher 1.230 EUR auf 1.430 EUR erhöht.
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    • Handwerkerleistungen: Der Steuerermäßigungssatz für Handwerkerleistungen sinkt von 20 % auf 15 %, wodurch sich der max. jährliche Abzugsbetrag von 1.200 EUR auf 900 EUR reduziert.
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    • Änderungen bei den Minijobs: Der einheitliche Pauschsteuersatz für sog. Mini-Jobs wird ab dem 1.1.27 von bisher 2 % auf 5 % erhöht.
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    • Spitzensteuersatz: Vorgesehen sind die Abflachung der zweiten Progressionszone und eine Rechtsverschiebung des Eckwerts für den Spitzensteuersatz. Damit soll der Spitzensteuersatz ab 2070 bei einem zu versteuernden Einkommen ab 70.601 EUR greifen.

     

    • Reichensteuer: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR soll ein angehobener Reichensteuersatz von 47 % greifen. Der bestehende Satz von 45 % soll bereits ab 250.000 EUR greifen.

     

    Folgende angedachte Änderungen sind im Referentenentwurf übrigens nicht mehr enthalten:

     

    • Es war angedacht, die Vereine steuerlich stärker in die Pflicht zu nehmen. Im ersten Entwurf war vorgesehen, dass für steuerpflichtige Vereine nur noch eine Freigrenze von 1.000 EUR gelten sollte. Dies wurde nicht in den Referentenentwurf übernommen. Es bleibt bei einem Freibetrag von 5.000 EUR. Bei höheren Gewinnen wäre das gesamte Einkommen steuerpflichtig geworden. Gemeinnützige Vereine – etwa Sport-, Musik- oder Feuerwehrvereine – wären davon jedoch nicht erfasst worden: Mit der Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind sie von den meisten Steuerarten befreit. Die Neuregelung sollte den öffentlichen Haushalten jährliche Mehreinnahmen von 45 Mio. EUR bringen und damit einen Beitrag zur Gegenfinanzierung der Entlastungen leisten, die vor allem unteren und mittleren Einkommen zugutekommen sollen.

     

    • Ursprünglich sollten Rabatte, die Unternehmen ihren Mitarbeitenden gewähren, gestrichen werden. Es bleibt vorerst bei der alten Regelung (Achtung: Im Referentenentwurf ist dieser Teil gestrichen. Laut Medienberichten hält das BMF an dem Vorhaben fest und will es stattdessen in einem anderen Gesetzentwurf unterbringen). Danach beträgt der Rabattfreibetrag 1.080 EUR. Bis zu diesem Betrag bleibt der durch Vergünstigungen entstandene geldwerte Vorteil für Arbeitnehmer vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Erst wenn der Gesamtrabatt eines Jahres diesen Freibetrag übersteigt, muss der darüber liegende Teil als Arbeitslohn versteuert werden.

     

    Den vollständigen Gesetzestext und die offizielle Dokumentation finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter folgendem Link:

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-18-EStReformG-2027/0-Gesetz.html

    Quelle: ID 50932458