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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuerpflicht

    Besteuerung von Prämien aus der Treibhausminderungs-Quote (THG-Quote)

    Bei Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2022 und 2023 taucht regelmäßig die Frage auf, ob Einnahmen aus dem Verkauf der Treibhausminderungs-Quote (kurz THG-Quote) einkommensteuerpflichtig sind. Die Antwort aus einer aktuellen internen Verfügung lautet: Es kommt darauf an.

     

    Seit dem Jahr 2022 bis zum Jahr 2030 können Halter von reinen Elektrofahrzeugen die mit ihrem Ladestrom verbundene CO2-Ersparnis nutzen, um sie gegen Prämienzahlung dem Handel mit sog. THG-Quoten anzubieten. Entscheidend dafür, ob die Einnahmen aus dem Verkauf der THG-Quote einkommensteuerpflichtig sind, ist die Zuordnung des E-Fahrzeugs zum Privat- oder Betriebsvermögen, wie folgende Übersicht verdeutlicht:

     

    Übersicht / 

    Reines Elektrofahrzeug ist
    Steuerliche Behandlung
    • Betriebsvermögen

    Einnahmen aus dem Verkauf der THG-Quote sind als Betriebseinnahmen zu erfassen und somit zu versteuern.

    • Privatvermögen

    Wird die THG-Quote für ein Privatfahrzeug verkauft, kann die Einnahme keiner Einkunftsart zugeordnet werden. Die Einnahme ist somit nicht zu versteuern.

    • Dienstwagen I

    Erteilt der Arbeitgeber als Halter des Dienstwagens einem Arbeitnehmer die Bestätigung für den Quotenhandel und der Arbeitnehmer erzielt eine Prämie, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise Halter des Dienstwagens ist, handelt es sich bei Einnahmen für den Verkauf der THG-Quote um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

    • Dienstwagen II

    Eine vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer vereinnahmte Prämie im Zusammenhang mit dem Verkauf der THG-Quote mindert die Gesamtkosten des Fahrzeugs nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 133 | ID 49864373

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