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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuererklärung

    Energiepreispauschale (EPP) für Rentner

    Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in der Kurzinfo 2023/2 vom 3.2.2023 darauf hingewiesen, dass die EPP für Rentenbezieher in Höhe von 300 EUR zwar einkommensteuerpflichtig ist, jedoch in der Einkommensteuererklärung 2022 nicht anzugeben ist. Die ausbezahlte EPP wird automatisch in die Besteuerung miteinbezogen, weil die EPP in der Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung enthalten ist.

     

    Sollte ein Rentner seine EPP für Rentenbeziehende versehentlich in der Einkommensteuererklärung erfasst haben und das Finanzamt besteuert diese, weil es sich auch um eine EPP für Erwerbstätige (z. B. aus einem Minijob) handeln könnte, wurden insgesamt zu Unrecht 600 EUR versteuert. Eine Änderung könnte nach § 129 AO in Betracht kommen, wenn das Finanzamt ohne Überprüfung den Fehler übernommen hat.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 340 | ID 49315053

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