· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG: Besonderheiten für Mitunternehmer
Für nicht entnommene Gewinne können auch Mitunternehmer an einer Personengesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen beim FA einen Antrag auf die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG stellen. Die nicht ausgeschütteten Gewinne werden in diesem Fall nur mit 28,25 % besteuert. Dabei sind jedoch einige Besonderheiten zum Thema „Mitunternehmer & § 34a EStG“ zu beachten. |
Grundsätze zur Thesaurierungsbesteuerung bei Mitunternehmern
Bei Mitunternehmeranteilen ist der Antrag auf die Thesaurierungsbesteuerung für nicht entnommene Gewinne der Personengesellschaft nur zulässig, wenn der Anteil am Steuerbilanzgewinn mehr als 10 % beträgt oder 100.000 EUR übersteigt (§ 34a Abs. 1 S. 4 EStG: BMF 12.3.25, IV 6 – S 2290-a/00012/001/037; Rn. 9).
Stellt ein Mitunternehmer an einer Personengesellschaft erstmalig einen Antrag nach § 34a EStG, wird das Wohnsitzfinanzamt sich an das Feststellungsfinanzamt wenden und eine gesonderte und einheitliche Feststellung der erforderlichen Besteuerungsgrundlagen für die Thesaurierungsbesteuerung (z. B. Höhe der nicht entnommenen Gewinne, Beteiligung des Mitunternehmers am Steuerbilanzgewinn) anfordern. Hier ist also mit Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Steuerbescheids zu rechnen.
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