· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Streit um die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg, www.steuer-webinar.de
Mit Urteil vom 8.11.2021 hat das FG Berlin-Brandenburg (7 K 7009/19) über die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen entschieden. Im Folgenden werden die Auswirkungen des FG-Urteils unter Berücksichtigung der aktuellen Verwaltungspraxis analysiert. |
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG können notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, als Werbungskosten abgesetzt werden. Gemäß § 9 Abs. 3 EStG gilt diese Regelung auch für die übrigen Überschusseinkünfte (§§ 20, 21, 22 EStG). Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG gilt sie ebenfalls für den Bereich der Gewinneinkünfte (z. B. für Gewerbebetreibende und Freiberufler). Am häufigsten kommt die doppelte Haushaltführung aber bei Arbeitnehmern zum Tragen.
Beachten Sie | Die Kriterien für eine doppelte Haushaltsführung wurden mittlerweile durch ein neues BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht vom 25.11.20 (BStBl I 20, 1228) angepasst und aktualisiert.
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