· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliche Behandlung des Liquidity Mining
Im BMF-Schreiben vom 6.3.2025 finden sich die Grundlagen zur Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen. Doch so manche Fragen blieben unbeantwortet. Ergänzungen zum BMF-Schreiben, insbesondere zur steuerlichen Behandlung des Liquidity Minings können einer Verfügung der Finanzverwaltung entnommen werden. |
Unter Liquidity Mining versteht man die Einzahlung von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token in einen Liquiditätspool (sog. Liquidity Pool) eines dezentralisierten Finanzmarkt-Protokolls. Aufgrund dieser Einzahlung in den Pool wird der Plattform Liquidität zur Verfügung gestellt, sodass andere Nutzer der Plattform handeln bzw. ihre Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token tauschen können.
Als Belohnung für die Bereitstellung von Liquidität gibt es verschiedene Vergütungen. Die Finanzämter sollen bezüglich dieser Vergütungen vorläufig folgende steuerliche Auffassung vertreten:
- Beim Liquidity Mining handelt es sich um eine Sonderform des Lendings.
- Für Lending und Liquidity Mining gilt deshalb: Es liegen laufende Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor.
- Die Behandlung der Einkünfte aus dem Liquidity Mining als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt nicht in Betracht.
- Die Hingabe des Währungspaars in den Liquidity Pool gegen Erhalt von Token führt nicht zu einer Veräußerung i. S. v. § 23 EStG.
- Auch die Rückgabe der Token gegen Rückerhalt des Währungspaars bei Beendigung des Liquidity Minings stellt keine Veräußerung i. S. v. § 23 EStG dar.
- Der Handel mit Token oder Governance Token stellt dagegen einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG dar.
Fundstelle
- BMF 6.3.25, IV C 1 – S 2256/00042/064/043, iww.de/astw, Abruf-Nr. 246969