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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26, 26a EStG: Klarstellung

    Die Vorschriften § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG wurden durch das Steueränderungsgesetz 2025 mit dem Ziel der einheitlichen Auslegung geändert. Mit der Neufassung wurde klargestellt, dass die Voraussetzungen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sowohl für juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gelten.

     

    Weitere Klarstellung: Die Voraussetzungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke beziehen sich auch auf Tätigkeiten, die im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeführt werden.

     

    Der BFH hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG keine weiteren Voraussetzungen an die ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit zu stellen seien. Insbesondere müsse sie nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

     

    Dazu folgende Information aus einer Verwaltungsanweisung: Die gesetzliche Neuregelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden (§ 52 Abs. 4 Satz 10 EStG). Die vom BFH aufgestellten Grundsätze finden somit keine Anwendung.

    Quelle: ID 50866952