· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte
Zwar wurden im BMF-Schreiben vom 6.3.2025 (IV C 1 – S 2256/00042/064/043) zahlreiche Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte veröffentlicht. Zahlreiche Fragen blieben jedoch unbeantwortet. Hier einige Antworten auf häufig zusätzlich auftretende Fragen zur steuerlichen Behandlung von Kryptowerten. |
Revisionsverfahren zum Lending?
Beim Lending werden Kryptowerte gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Stellen die Kryptowerte Privatvermögen dar, werden die Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert. Dagegen klagte ein Anleger und beharrte darauf, dass hier Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegen, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Das FG Köln bestätigte jedoch die Auffassung der Finanzverwaltung (10.9.25, 5 K 194/23).
PRAXISTIPP | Nun muss der BFH in einem Revisionsverfahren klären, wer recht hat (BFH VIII R 22/25). Eine Aussetzung der Vollziehung soll nicht gewährt werden. |
Liquidity Mining – Klärung noch in Arbeit
Beim Liquidity Mining werden Kryptowerte, meist in Währungspaaren, in den Liquiditätspool (sog. Liquidity Pool) eines dezentralen Finanzmarkt-Protokolls eingezahlt. Bei der Überlassung der Kryptowerte an den Liquidity Pool liegt keine Veräußerung i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG vor, denn das wirtschaftliche Eigentum an den bereitgestellten Währungspaaren geht nicht auf den Liquiditätspool über. Als Belohnung für die Bereitstellung von Liquidität erhalten die Liquidity Provider feste Vergütungen (sog. Rewards). Zusätzlich werden bei Eintritt in den Liquidity Pool sog. Governance Token als weitere Gegenleistung ausgegeben. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegen hier Einkünfte nach § 22 Nr. 3 S. 1 EStG vor und kein Kapitalvermögen.
PRAXISTIPP | Die ertragsteuerliche Behandlung des Liquidity Minings wird aktuell in der Finanzverwaltung abgestimmt. Steuerbescheide ergehen insoweit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Es kann zudem mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH zum Lending mit dem Aktenzeichen VIII R 22/25 Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens beantragt werden. |
Margin Trading
Beim Margin Trading handelt der Anleger mit von der Handelsplattform geliehenen Kryptowerten (sog. Leerverkäufe). Im Gegenzug muss der Anleger eine Sicherheit, i. d. R. Kryptowerte, hinterlegen. Da der Anleger hier keine Verfügungsmacht über die gehandelten Kryptowerte erlangt, handelt es sich um sog. Contracts für Difference (CFD), die Termingeschäfte i. S. d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG darstellen. Das hat bereits das FG Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss v. 17.6.24, 1 V 1167/24; Rn. 31-34).
PRAXISTIPP | Steuerbescheide, in denen solche Sachverhalte besteuert werden, ergehen aktuell unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Hintergrund. Auf Bund-Länder-Ebene wird die ertragsteuerliche Behandlung des Margin Tradings aktuell noch abgestimmt. |