· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Einsprüche gegen die steuerliche Behandlung von Kryptowährung wegen Vollzugsdefizit
In den Finanzämtern gehen vermehrt Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide ein, bei denen das Finanzamt Einkünfte aus Kryptowährung besteuert hat. Als Begründung für den Einspruch wird ein verfassungswidriges strukturelles Vollzugsdefizit mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG angegeben. |
Diese Einsprüche werden von den Finanzämtern als unbegründet zurückgewiesen. Begründung der Finanzämter: Ein strukturelles Vollzugsdefizit sowie damit einhergehend eine Verfassungswidrigkeit sind nicht gegeben. Im Gegensatz zur Rechtslage, die zum Urteil des BVerfG im Jahr 2004 führte, verfügt die Finanzverwaltung nunmehr über Mittel der Informationsbeschaffung (Kontrollmitteilungen, Sammelauskunftsersuchen).
PRAXISTIPP | Sollte gegen die Besteuerung von Kryptowährung also Einspruch für einen Mandanten gegen einen Steuerbescheid eingelegt und ein Klageverfahren angestrebt werden, sollte der Einspruch auf keinen Fall nur mit dem verfassungswidrigen strukturellen Vollzugsdefizit begründet werden, sondern mit anderen Anhaltspunkten. |
Fundstelle
- BVerfG 9.3.04, 2 BvL 17/02, iww.de/astw, Abruf-Nr. 040672