Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Anlage V 2025: Hinweis zur neuen Datumsangabe

    Um Rückfragen des FA zur Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2025 zu vermeiden, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 zusätzliche Angaben in den Zeilen 7 und 8 der Anlage V zu machen. Anzugeben ist das Datum des Eigentumsübergangs, das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige sowie das Datum des Eigentumsübergangs bei Veräußerung bzw. der Übertragung.

     

     

    Diese Angaben wurden bislang nicht in Anlage V abgefragt und sollen Infos für die mögliche Abschreibungsmethode, zur zeitanteiligen Berechnung der Abschreibungen, zu den Voraussetzungen für die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 oder 5a EStG oder zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG geben.


    PRAXISTIPP | Zum neuen Datumsfeld „Eigentumsübergang am“ in Zeile 7 stellt sich in der Praxis die Frage, welches Datum hier eingetragen werden soll. Klarstellend hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass hier der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten (= Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) anzugeben ist.


    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 578 | ID 50892225

    Beitrag anhören

    Podcast

    Bleiben Sie auf dem Laufenden.

    Weitere Folgen