· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Anlage V 2025: Hinweis zur neuen Datumsangabe
Um Rückfragen des FA zur Anlage V zur Einkommensteuererklärung 2025 zu vermeiden, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 zusätzliche Angaben in den Zeilen 7 und 8 der Anlage V zu machen. Anzugeben ist das Datum des Eigentumsübergangs, das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige sowie das Datum des Eigentumsübergangs bei Veräußerung bzw. der Übertragung. |
Diese Angaben wurden bislang nicht in Anlage V abgefragt und sollen Infos für die mögliche Abschreibungsmethode, zur zeitanteiligen Berechnung der Abschreibungen, zu den Voraussetzungen für die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 oder 5a EStG oder zur Sonderabschreibung nach § 7b EStG geben.
PRAXISTIPP | Zum neuen Datumsfeld „Eigentumsübergang am“ in Zeile 7 stellt sich in der Praxis die Frage, welches Datum hier eingetragen werden soll. Klarstellend hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass hier der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten (= Übergang des wirtschaftlichen Eigentums) anzugeben ist. |